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Auslegung Art. 11 I Brüssel IIa-VO bzgl des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes

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Europäischer Gerichtshof, Urteil v. 8.6.2017 – Rs. C-111/17 PPU: OL ./. PQ

Art. 11 I Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Kind im Einklang mit dem gemeinsamen Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Eltern vor seiner Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, geboren wurde und sich dort mehrere Monate lang ununterbrochen mit seiner Mutter aufgehalten hat, die ursprüngliche Intention der Eltern, dass die Mutter mit dem Kind in den früheren Aufenthaltsstaat der Eltern zurückkehren sollte, nicht den Schluss zulässt, dass das Kind dort seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne der Verordnung hat. Infolgedessen kann in einer solchen Situation die Weigerung der Mutter, mit dem Kind in diesen Mitgliedstaat zurückzukehren, nicht als „widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten“ des Kindes im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung angesehen werden.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 18.

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