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Auskunftsverlangen zum Elternunterhalt verpflichteter Kinder

- Entscheidungen Leitsätze

Bundessozialgericht, Urteil v. 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R

  1. Nach § 117 I SGBXII i.V. mit § 94 Ia SGBXII kann eine Auskunft nur verlangt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro vorliegen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der beruflichen Position der potentiell unterhaltspflichtigen Person ergeben oder auch im Wege der Amtsermittlung aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Presseberichten und Internetauftritten beschafft werden.
  2. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein den Grenzwert überschreitendes Einkommen vor, ist das Auskunftsverlangen in einem ersten Schritt auf die Frage nach den Einkommensverhältnissen zu beschränken. Erst wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für einen möglichen Anspruchsübergang vorliegen, können auch Auskünfte zur Höhe des Vermögens verlangt werden.
  3. Ein Auskunftsbescheid, der die immanenten Grenzen des § 117 SGBXII überschreitet, ist unheilbar rechtswidrig. Der Inhalt eines solchen Bescheides wird dabei auch durch die nach den beigefügten Formularen erwarteten Angaben konkretisiert.

(Leitsätze des Rezensenten)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 12, m. Anm. Heinrich Schürmann. Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, FamRZ 2024, 1218 [LSe] {FamRZ-digital | }.

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