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Auskunftsrecht adoptierter Kinder

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.1.2022 - XII ZB 183/21

  1. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters ist - trotz des von § 1755 I S. 1 BGB angeordneten Erlöschens des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption - § 1618a BGB.
  2. Bei einem auf § 1618a BGB gestützten Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters handelt es sich um eine sonstige Familiensache und damit um eine Familienstreitsache.
  3. Durch die Mitteilung der leiblichen Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 2.7.2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, 1440 [m. Anm. Wellenhofer] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  4. Ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel ist vollstreckbar und die Vollstreckung ist nicht durch § 120 III FamFG analog ausgeschlossen

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 8, m. Anm. Wolfgang Keuter.

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