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Auskunftsanspruch nach Zahlung eines hohen Kapitalbetrages – vorzeitiger Zugewinnausgleich und Verbundantrag

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 29.8.2022 – 5 UF 197/21

  1. Zum Bestehen eines Anspruchs auf Auskunft zur Bezifferung des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhalts, wenn der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte an den Unterhaltsberechtigten einen einmaligen Kapitalbetrag von einer Million Euro mit dem Hinweis erbracht hat, der Betrag sei zur Deckung etwaiger Unterhaltsansprüche sowie als Vorausleistung für einen geschuldeten Zugewinnausgleich heranzuziehen; ein Auskunftsanspruch bestehe deshalb nicht, da der Unterhaltsanspruch langfristig gedeckt sei.
  2. Dem Bestehen eines Auskunftsanspruchs steht nicht die Zahlung des hohen Kapitalbetrags entgegen, da der Unterhaltsberechtigte im Hinblick auf einen möglichen vollständigen Verbrauch der Kapitalzahlung für den laufenden Unterhalt ohne Kenntnis der konkreten Einkommensverhältnisse nicht die Höhe des aktuell zu berechnenden Unterhalts bestimmen kann, den er benötigt, um bei zweckentsprechender Verwendung der Vorauszahlung gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine Unterhaltsnachforderung begründen zu können.
  3. Aufgrund dieser Sachlage besteht für den Unterhaltsberechtigten ein Feststellungsinteresse, da die Bestimmung des laufenden Unterhalts ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis i. S. des § 256 ZPO darstellt.
  4. Zur Zulässigkeit eines im Verbund gemäß § 137 I, II S. 1 Nr. 4 FamFG gestellten Folgesachenantrags auf Zugewinnausgleich (§§ 1372, 1384 BGB), wenn der andere Ehegatte in einem selbstständigen Verfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB geltend macht und das Familiengericht durch (rechtskräftig gewordenen) Beschluss diesem Antrag stattgegeben hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 24, m. Anm. Helmut Borth und Torsten Obermann.

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