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Auskunftsanspruch mdj. Kinder bei unbegrenzter Leistungsfähigkeit - Fortschreibung der Bedarfsbeträge

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19

1. Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [m. Anm. Seiler] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [m. Anm. Seiler] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 [m. Anm. Lies-Benachib] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; teilweise Aufgabe der Senatsurteile v. 13.10.1999 – XII ZR 16/98 –, FamRZ 2000, 358 [m. Anm. Deisenhofer] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 11.4.2001 – XII ZR 152/99 –, FamRZ 2001, 1603 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

3. Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2021, 28, m. Anm. Borth {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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