- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22
Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 I BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 I BGB zu.
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Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 I BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 I BGB zu.