Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.9.2017 – XII ZB 382/16
- Die Vorschrift des § 1379 I Nr. 2 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung, wonach Auskunft auch über das Anfangsvermögen verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden wurde, und zwar auch dann nicht, wenn das Auskunftsverlangen in einem (isolierten) güterrechtlichen Verfahren geltend gemacht wird, das nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 5.4.2017 – XII ZB 259/16 -, FamRZ 2017, 1039 [m. Anm. Braeuer]).
- In diesen Fällen kommt auch ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über das Anfangsvermögen nicht in Betracht.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 1.