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Auskunft über Vermögensstamm zur Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 27.11.2025 – 9 UF 151/24

  1. Auskunft über den Stamm des Vermögens ist nach § 1580 BGB nur geschuldet, wenn dieser zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden muss und die Höhe daher zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs benötigt wird.
  2. Der Auskunftsanspruch bezieht sich dann auf den Stichtag Rechtskraft der Scheidung.
  3. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Unterhaltsgläubigerin zur Abwehr eines Begrenzungs- oder Befristungsbegehrens des Unterhaltsschuldners darauf angewiesen ist; für Letzteres ist der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweisverpflichtet.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Gudrun Lies-Benachib.

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