- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 27.11.2025 – 9 UF 151/24
- Auskunft über den Stamm des Vermögens ist nach § 1580 BGB nur geschuldet, wenn dieser zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden muss und die Höhe daher zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs benötigt wird.
- Der Auskunftsanspruch bezieht sich dann auf den Stichtag Rechtskraft der Scheidung.
- Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Unterhaltsgläubigerin zur Abwehr eines Begrenzungs- oder Befristungsbegehrens des Unterhaltsschuldners darauf angewiesen ist; für Letzteres ist der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweisverpflichtet.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Gudrun Lies-Benachib.