- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 20.9.2024 – 20 UF 153/20
- Zur Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (hier: bejaht).
- Ein nachehezeitlicher Rentenbezug aus einem dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrecht hat keine Auswirkungen auf die Bewertung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts (im Sinne der Minderung eines zugrundeliegenden Kapital- bzw. Vermögenswerts - sog. Werteverzehr) bei Versorgungssystemen, bei denen der Versorgungsanspruch in Form eines Stammrechts gewährt wird, das Teilungsgegenstand ist. So liegt es, wenn maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenbetrag ist.
- Die Verrechnung beiderseitiger Anrechte ist nach § 10 II VersAusglG ausschließlich Sache des Versorgungsträgers und erfolgt - anders als nach dem früheren, bis 31.8.2009 geltenden Recht - nicht bereits in der familiengerichtlichen Teilungsentscheidung.
- Ist die auszugleichende Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über eine Lebensversicherung rückgedeckt und die Forderungen gegen den Versicherer an den Ausgleichspflichtigen verpfändet, ist dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen. Wurden jedoch die Versicherungsleistungen an den Versorgungsträger überwiesen und hat dieser das Guthaben auf ein anderes Konto übertragen, ist das Pfandrecht erloschen. Dann ist die Zuordnung des Pfandrechts des Ausgleichspflichtigen an den Rechten aus der Rückdeckungsversicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten in der Beschlussformel der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht mehr möglich.
- Trotz langer Trennungszeit während der Ehe (hier: etwa 17 von 25 1/2 Jahren) ist der Versorgungsausgleich nicht nach Maßgabe von § 27 VersAusglG zu beschränken oder gar auszuschließen, wenn bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eine wirtschaftliche Verselbständigung nicht stattgefunden hat.