- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 26.5.2025 – 13 UF 597/24
- Einem Ehegatten kann wegen vorehelich in einen Vermögensgegenstand des anderen Ehegatten getätigter Leistungen nach Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch gemäß §§ 313, 242 BGB zustehen.
- Dieser Anspruch besteht separat neben einem etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch als ergänzender Ausgleichsanspruch und ist grundsätzlich danach zu bemessen, was sich für den leistenden Ehegatten als Mehr an Zugewinnausgleich ergeben würde, wenn im Anfangsvermögen des anderen Ehegatten der Vermögensgegenstand nur mit dem geringeren Wert angesetzt würde, den er im Zeitpunkt der Eheschließung ohne die vorehelichen Leistungen gehabt hätte (Anschluss an: BGHZ 115, 261 = FamRZ 1992, 160 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Die Sachabweisung bei einem gegen ein Prozessurteil (Beschluss) eingelegten Rechtsmittel verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Dominik Härtl.