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Ausgleich ehebedingter Nachteile

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 4.7.2018 – XII ZB 122/17

  1. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b I S. 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil v. 7.3.2012 – XII ZR 179/09 -, FamRZ 2012, 772 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
  2. Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12 -, FamRZ 2014, 1276 [m. Anm. Witt] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 18.

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