Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.8.2016 - VI ZB 40/15
Die Postausgangskiste eines Prozessbevollmächtigten gehört zu dessen organisatorischem Verantwortungsbereich und ist nicht bereits Teil des Postwegs.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 23.