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Ausübung des Wahlrechts zur Vermeidung eines Nachteils – Folgen der Unterlassung des Wahlrechts

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 11.8.2020 – 8 UF 87/19

1. Zu den Voraussetzungen einer verfassungskonformen Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege der externen Teilung gemäß § 17 VersAusglG durch das Familiengericht (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2020, 1078 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). (Leitsatz der Redaktion)
2. Ist in einem Verfahren über den Versorgungsausgleich ein dem BetrAVG unterliegendes Anrecht extern auszugleichen, kann von der ausgleichsberechtigten Person verlangt werden, das ihr ohne Nachteile und besonderen Aufwand Mögliche zu unternehmen, um ein Ungleichgewicht im eigenen Versorgungsergebnis im Vergleich zum Versorgungsergebnis der ausgleichspflichtigen Person zu vermeiden. (Leitsatz von der Redaktion abgeändert)
3. Aus dieser Verpflichtung folgt jedenfalls, auf einen konkreten Hinweis des Gerichts einzugehen, mit dem ein Zielversorgungsträger aufgezeigt wird, bei dessen Wahl voraussichtlich eine angemessene Versorgung sichergestellt wäre. (Leitsatz von der Redaktion abgeändert)
4. Unterlässt die ausgleichsberechtigte Person die Wahl des benannten Zielversorgungsträgers und legt sie auch nicht substantiiert dar, wieso diese ihm unzumutbar sein soll, muss das Familiengericht keine Anpassung des Ausgleichswerts vornehmen, der im Rahmen der externen Teilung an die Versorgungsausgleichskasse als Auffangversorgungsträger zu leisten ist. (Leitsatz von der Redaktion abgeändert)
5. Jedenfalls in der aktuellen Niedrigzinsphase ist die Deutsche Rentenversicherung als ein Zielversorgungsträger anzusehen, der einen derartigen angemessenen Ausgleich sicherstellt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 20, m. Anm. Borth.

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