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Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i. R. der Unterhaltsvollstreckung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 5.7.2018 – VII ZB 40/17

1. Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d I S. 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGBXII (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 25.11.2010 - VII ZB 111/09 -, FamRZ 2011, 208 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris] = NJW-RR 2011, 706).

2. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 23.7.2009 - VII ZB 105/08 -, FamRZ 2009, 1747 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.

3. Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG, NZM 2014, 681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d I S. 2 ZPO nicht anzuwenden.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 21.

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