- Entscheidungen Leitsätze
Bundesfinanzhof, Urteil v. 29.2.2024 – VI R 2/22
- Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
- Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen ‑ aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen - Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden.
- Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.