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Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 5.10.2016 – IV ZB 37/15

1. Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich.

2. Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 24, m. Anm. Wall.

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