Bundesgerichtshof, Beschluss v. 5.10.2016 – IV ZB 37/15
1. Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern nach § 1970 BGB ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Anmeldezeitpunkts nicht möglich.
2. Ein Ausschließungsbeschluss ist im Sinne des § 438 FamFG erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 24, m. Anm. Wall.