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Aufgabenkreise mit Betreuungsbedarf

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.3.2017 – XII ZB 260/16

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 15.2.2017 – XII ZB 510/16 -, FamRZ 2017, 648, und v.6.7.2016 – XII ZB 131/16 -, FamRZ 2016, 1668).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 12.

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