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Aufgaben des Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.2.2017 – XII ZB 341/16

1. Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse v. 15.2.2012 - XII ZB 389/11 -, FamRZ 2012, 619, und v. 2.3.2011 - XII ZB 346/10 -, FamRZ 2011, 805 [m. Anm. Schmidt-Recla]).

2. Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse v. 8.6.2011 - XII ZB 43/11 -, FamRZ 2011, 1289, und v. 11.8.2010 - XII ZB 138/10 -, BtPrax 2010, 278).

3. Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 I GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse v. 14.8.2013 - XII ZB 270/13 -, FamRZ 2013, 1731, und v. 22.8.2012 - XII ZB 474/11 -, FamRZ 2012, 1798).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 11.

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