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Art. 31 Istanbul-Konvention im Elternstreit um Aufhebung gemeinsamer Sorge

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 16.6.2026 – 6 UF 96/26

In einem Elternstreit um die Aufhebung der gemeinsamen Sorge kann Art. 31 der Istanbul-Konvention auch bei von der Mutter behaupteter häuslicher Gewalt gegenüber ihr durch den Vater keine ausschlaggebende Bedeutung haben, wenn die Mutter in der Vergangenheit - im Gegensatz zum Vater - selbst wiederholt erhebliche Gewalt gegenüber dem Kind ausgeübt hat.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht mit Anm. Eugen Birnbaum.

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