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Anwendung von Scharia-Scheidungsrecht in Deutschland

- Entscheidungen

OLG München, Beschluss v. 29.06.2016 – 34 Wx 146/14

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Anwendungsbereich nach Art. 1 Rom III-VO auch für Fälle der Privatscheidung – hier: durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gerichtshof in Syrien aufgrund der Scharia – eröffnet?

2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist bei Anwendung der Rom III-VO deren Art. 10 in Fällen der Privatscheidung (1) abstrakt auf einen Vergleich abzustellen, wonach das gemäß Art. 8 Rom III-VO anzuwendende Recht einen Zugang zur Ehescheidung zwar auch dem anderen Ehegatten gewährt, diese aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit aber an andere verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen knüpft wie an den Zugang des einen Ehegatten, oder (2) das Eingreifen der Norm davon abhängig, dass die Anwendung des abstrakt diskriminierenden ausländischen Rechts auch im Einzelfall – konkret – diskriminiert?

3. Falls die Frage 2 (2) bejaht wird: Ist ein Einvernehmen des diskriminierten Ehegatten mit der Ehescheidung – auch in der Form der gebilligten Entgegennahme von Ausgleichsleistungen – bereits ein Grund, die Norm nicht anzuwenden?

(Leitsätze von der Redaktion abgeändert)


Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 16.

Nach Vorlage durch das OLG München (Beschluss v. 2.6.2015 – 34 Wx 164/14 –, FamRZ 2015, 1613), die vom EuGH für unzulässig erachtet wurde (1. Kammer, Beschluss v. 12.5.2016 – Rs. C-281/15: Sahyouni ./. Mamisch –, FamRZ 2016, 1137), legt das OLG München erneut vor. Dazu Helms, Anwendbarkeit der Rom III-VO auf Privatscheidungen?, FamRZ 2016, 1134.

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