- Entscheidungen Leitsätze
Europäischer Gerichtshof, Beschluss v. 16.7.2020 – Rs. C-249/19: JE ./. KF
Art. 10 Rom III-VO ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „[s]ieht das nach Artikel 5 oder Artikel 8 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor“ nur Fälle betrifft, in denen das anzuwendende ausländische Recht gar keine Form einer Ehescheidung vorsieht.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 18, m. Anm. Mankowski.