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Anwendbares Recht für rückständigen Unterhalt nach Aufenthaltswechsel

- Entscheidungen

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 7.6.2018 – Rs. C-83/17: KP ./. LO

  1. Art. 4 II HUnthP ist dahin auszulegen, dass

– der Umstand, dass der Staat des angerufenen Gerichts jenem entspricht, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegensteht, wenn durch die in dieser Bestimmung vorgesehene subsidiäre Anknüpfungsregel ein anderes Recht bestimmt wird als durch die in Art. 3 HUnthP vorgesehene primäre Anknüpfungsregel;

– auf einen Fall, in dem die unterhaltsberechtigte Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt gewechselt hat, bei den Gerichten des Staates ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts gegen die verpflichtete Person einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt für einen vergangenen Zeitraum stellt, in dem sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht, das auch das Recht des Staates ihres neuen gewöhnlichen Aufenthalts ist, Anwendung finden kann, wenn die Gerichte des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts für Unterhaltsstreitigkeiten, die diese Parteien betreffen und sich auf den genannten Zeitraum beziehen, zuständig waren.

  1. Die in Art. 4 II HUnthP enthaltene Wendung „kann . . . keinen Unterhalt erhalten“ ist dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasst, dass die berechtigte Person nach dem Recht des Staates, in dem sie früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, keinen Unterhalt erhalten kann, weil sie bestimmte nach diesem Recht bestehende Voraussetzungen nicht erfüllt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 19. Eine Anmerkung dazu finden Sie im Artikel von Kohler / Pintens in FamRZ 2018, 1369 auf S. 1380 f.

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