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Anwaltszwang für Zwangsmittel im Versorgungsausgleich

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 25.3.2024 – 11 WF 21/24

Die sofortige Beschwerde nach § 35 V FamFG gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln in der Folgesache Versorgungsausgleich unterliegt dem Anwaltszwang.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 16, m. Anm. Martin Streicher.

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