- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 25.3.2024 – 11 WF 21/24
Die sofortige Beschwerde nach § 35 V FamFG gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln in der Folgesache Versorgungsausgleich unterliegt dem Anwaltszwang.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 16, m. Anm. Martin Streicher.