- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.11.2019 – XII ZB 63/19
- Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 20 S. 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 II RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.
- Die Vorschrift des § 20 S. 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.