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Anwaltsgebühren bei Abgabe an Gericht eines niedrigeren Rechtszugs

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.11.2019 – XII ZB 63/19

  1. Wird eine Sache im Rechtsmittelverfahren an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen oder abgegeben, so ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht gemäß § 20 S. 2 RVG auch gegenüber dem Verfahren des zuerst angerufenen Gerichts eine eigene Angelegenheit im Sinne des § 15 II RVG. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.
  2. Die Vorschrift des § 20 S. 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

 Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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