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Antrag der Großeltern auf Auswechslung des Amtspflegers

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 11.7.2024 – 7 WF 95/24

  1. Zum Antrag der Großeltern, bei denen sich das Kind in Pflege befindet, das Jugendamt als Amtspfleger zu entlassen und sie als ehrenamtliche Ergänzungspfleger zu bestellen. (Leitsatz der Redaktion)
  2. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nicht nur bei Zuständigkeit des Richters, sondern auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit er in Verfahren betreffend die Person des Kindes entscheidet.
  3. 11 II S. 1 RPflG sieht die Erinnerung vor, wenn gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. Um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen, soll einem „beschwerten“ Beteiligten - den Anforderungen aus Art. 19 IV GG Rechnung tragend - die Möglichkeit eröffnet werden, die Entscheidung eines Richters herbeizuführen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 3, m. Anm. Stephan Hammer.

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