- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.9.2023 – 5 StR 200/23
- Anstiftung eines Strafunmündigen.
- Das Veranlassen der Tat eines strafunmündigen Kindes (hier: Ermordung der eigenen Mutter) ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden (hier: Schwager der Mutter) die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. (Leitsatz der Redaktion)
- Wer ein schuldlos handelndes Kind zu einer Straftat veranlasst, kann jedoch auch als Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen sein. (Leitsatz der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 4. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.