Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Anstiftung eines Kindes zur Ermordung der eigenen Mutter

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.9.2023 – 5 StR 200/23

  1. Anstiftung eines Strafunmündigen.
  2. Das Veranlassen der Tat eines strafunmündigen Kindes (hier: Ermordung der eigenen Mutter) ist nur dann als mittelbare Täterschaft anzusehen, wenn dem Veranlassenden (hier: Schwager der Mutter) die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft zukommt, er das Geschehen also in tatsächlicher Hinsicht steuernd in den Händen hält. (Leitsatz der Redaktion)
  3. Wer ein schuldlos handelndes Kind zu einer Straftat veranlasst, kann jedoch auch als Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen sein. (Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 4. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

Zurück