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Anspruch auf österreichisches Pflegevermächtnis als Erbsache

- Entscheidungen Leitsätze

EuGH, Urteil v. 26.3.2026 – Rs. C-618/24

Art. 4 EuErbVO ist in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 3 I Buchst. a EuErbVO wie folgt auszulegen: Ein gesetzliches Vermächtnis, das nach dem Tod des Erblassers, unabhängig von irgendeiner letztwilligen Verfügung desselben, bestimmten Personen, die diesem nahestanden, dafür, dass sie ihn in einem bestimmten Zeitraum vor seinem Tod gepflegt haben, jedenfalls neben dem Pflichtteil gebührt, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde, und das nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden kann, fällt unter den Begriff der Erbsache im Sinne von Art. 4 EuErbVO.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht. Vorinstanz: Österr. OGH, FamRZ 2025, 1485 {FamRZ-digital | }.

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