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Ansatz des Liquidationswerts - Verweigerung von Vergleichsverhandlungen

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Urteil v. 5.12.2018 – XII ZR 116/17

  1. Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts.
  2. Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.
  3. Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH, Urteile v. 8.11.2016 – VI ZR 594/15 -, NJW 2017, 949, und v. 17.2.2004 – VI ZR 429/02 -, NJW 2004, 1654 = FamRZ 2004, 778 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 6, m. Anm. Siede.

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