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Anrechtserwerb bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.4.2018 – XII ZB 623/17

  1. Das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbene Anrecht unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich.
  2. Der Anrechtserwerb durch einen behinderten Menschen unter Anwendung der besonderen Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGBVI rechtfertigt für sich genommen keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 12.

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