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Anrechte mit fehlender Ausgleichsreife - Umwandlung in Kapitalanrechte

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 17.10.2018 – XII ZB 209/18

Von § 22 VersAusglG erfasst werden solche Versorgungsanrechte, die aufgrund fehlender Ausgleichsreife nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegen, sondern dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, später jedoch in Kapitalanrechte umgewandelt werden.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 2, m. Beitrag Borth.

 

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