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Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 9.5.2018 – XII ZB 577/17

  1. Der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten steht die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht entgegen.
  2. In Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Gericht hiervon ab, hat es die Gründe dafür in der Entscheidung darzulegen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 15, m. Anm. Schwab.

 

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