Bundesgerichtshof, Beschluss v. 24.1.2018 – XII ZB 141/17
- Allein die Unsicherheit darüber, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist, vermag die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten nicht zu rechtfertigen.
- Auch der Betreuer, der selbst Rechtsanwalt ist, muss den Wunsch des Betroffenen beachten, in einer bestimmten vom Aufgabenkreis der Betreuung umfassten Angelegenheit einen anderen Anwalt zu mandatieren.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 8, m. Anm. Fröschle.