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Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts: Anhörung des Betroffenen - konkrete Anhaltspunkte für Vermögensgefährdung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 24.2.2021 - XII ZB 503/20

  1. Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 III S. 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 V FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 2.7.2014 - XII ZB 120/14 -, FamRZ 2014, 1543 [m. Anm. Fröschle] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 14.10.2020 - XII ZB 235/20 -, FamRZ 2021, 138 [m. Anm. Grotkopp] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  3. Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 9.5.2018 - XII ZB 577/17 -, FamRZ 2018, 1193 [m. Anm. Schwab] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  4. Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.5.2017 - XII ZB 495/16 -, FamRZ 2017, 1341 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

 Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 11.

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