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Anordnung einer geteilten Mitbetreuung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.6.2025 – XII ZB 157/24

  1. Seit der zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers wegen erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig. § 1789 II BGB ist nicht analog anwendbar.
  2. Das Bestehen eines Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer ist bei der Erstanordnung der Betreuung zu berücksichtigen und kann Grund zur Anordnung einer geteilten Mitbetreuung nach § 1817 I S. 2 BGB geben. Diese kann auch nachträglich im Wege der teilweisen Entlassung des Betreuers nach § 1868 I BGB und der Bestellung eines weiteren Betreuers erfolgen.
  3. Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 5.3.2008 - XII ZB 2/07 – FamRZ 2008, 1156 [m. Anm. Zimmermann{FamRZ-digital | }).

Anm. d. Red.: Vorinstanz: LG Bonn, FamRZ 2025, 544 (FamRZ-digital | ).

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