- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.6.2025 – XII ZB 157/24
- Seit der zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers wegen erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig. § 1789 II BGB ist nicht analog anwendbar.
- Das Bestehen eines Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer ist bei der Erstanordnung der Betreuung zu berücksichtigen und kann Grund zur Anordnung einer geteilten Mitbetreuung nach § 1817 I S. 2 BGB geben. Diese kann auch nachträglich im Wege der teilweisen Entlassung des Betreuers nach § 1868 I BGB und der Bestellung eines weiteren Betreuers erfolgen.
- Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 5.3.2008 - XII ZB 2/07 – FamRZ 2008, 1156 [m. Anm. Zimmermann] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
Anm. d. Red.: Vorinstanz: LG Bonn, FamRZ 2025, 544 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris).