Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 22.1.2018 – 1 BvR 2616/17
- Aus Art. 6 II GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber bei getrennt lebenden Eltern eine paritätische Betreuung des Kindes als Regel vorgeben müsste (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2015, 1585).
- Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells wegen eines hochstrittigen Verhältnisses der Eltern abgelehnt wird (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2015, 1585).
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 8.