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Anordnung des Wechselmodells

- Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 22.1.2018 – 1 BvR 2616/17

  1. Aus Art. 6 II GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber bei getrennt lebenden Eltern eine paritätische Betreuung des Kindes als Regel vorgeben müsste (Bestätigung BVerfG, ).
  2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells wegen eines hochstrittigen Verhältnisses der Eltern abgelehnt wird (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2015, 1585).

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 8.

 

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