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Anhörung des Betroffenen bei Anordnung oder Verlängerung der Betreuung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 17.5.2017 – XII ZB 18/17

1. Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung nicht von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Amtsgericht auf eine Anhörung des Betroffenen verzichtet hat, weil dieser schon im Vorfeld des Anhörungstermins mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe gelassen werden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss v. 11.5.2016 – XII ZB 363/15 -, FamRZ 2016, 1350).

2. Sieht das Gericht im Betreuungsverfahren in berechtigter Weise von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 8.6.2011 – XII ZB 43/11 -, FamRZ 2011, 1289, und v. 22.2.2017 – XII ZB 341/16 -, FamRZ 2017, 923).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 16.

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