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Anhörungspflicht nach Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens - Zweifel an Geschäftsfähigkeit bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.3.2021 - XII ZB 462/20

  1. Die nach § 278 I S.1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 I S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 12.8.2020 - XII ZB 204/20 -, FamRZ 2020, 1770 [m. Anm. Seifert] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig i.S. von § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 29.7.2020 - XII ZB 106/20 -, FamRZ 2020, 1766 Rz. 13 [m. Anm. Schneider] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). (Leitsatz der Redaktion)
  3. Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den vom Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zur Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 19.10.2016 - XII ZB 289/16 -, FamRZ 2017, 141 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} Rz. 10). (Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 13.

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