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Anhörung und gerichtl. Hinweispflicht im Unterbringungsverfahren

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.6.2018 – XII ZB 489/17

  1. Nach § 319 I S. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.
  2. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 2.9.2015 – XII ZB 138/15 -, FamRZ 2015, 1959 [m. Anm. Seifert] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 17, m. Anm. Schwab.

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