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Anhörung im Betreuungsverfahren und Bekanntgabe von Sachverständigengutachten

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 6.12.2023 – XII ZB 401/22

  1. Das Betreuungsgericht hat durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Dies gilt auch im Verfahren nach § 295 I S. 1 FamFG zur Verlängerung einer Betreuung (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 11.1.2023 - XII ZB 106/21 -, FamRZ 2023, 637 {FamRZ-digital | }).
  2. Die nach § 278 I S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 I S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 I S. 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.10.2021 - XII ZB 114/21 -, FamRZ 2022, 229 {FamRZ-digital | }).

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