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Anhörung im Betreuungsverfahren - Sachverständigengutachten als Entscheidungsgrundlage

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 14.4.2021 - XII ZB 527/20

Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 15.1.2020 - XII ZB 438/19 -, NJW-RR 2020, 321 = FamRZ 2020, 631 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 18.10.2017 - XII ZB 198/16 -, FamRZ 2018, 124 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

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