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Anhörung im Betreuungsverfahren nach Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.8.2020 – XII ZB 204/20

1. Die nach § 278 I S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach §280 I S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 3.7.2019 – XII ZB 62/19 –, FamRZ 2019, 1648     {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2020, Heft 21, m. Anm. Seifert.

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