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Anhörung Betroffener im Betreuungsverfahren

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 8.5.2019 – XII ZB 506/18

  1. § 278 I S. 1 FamFG ordnet eine persönliche Anhörung des Betroffenen nur vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an.
  2. In einem Verfahren, das nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann das Amtsgericht daher von einer Anhörung des Betroffenen absehen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen vorliegen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 14.

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