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Angemessenheit der Verfahrensdauer in Umgangssachen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 6.9.2019 – 1 BvR 1763/18

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer eines Umgangsverfahrens unangemessen lang ist, ist die Gefahr einer faktischen Präjudizierung durch Zeitablauf besonders zu beachten und es gilt daher eine besondere Sorgfaltspflicht der Gerichte. Es bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche Gewährleistungen, generell in Umgangssachen eine Pflicht zu „maximaler Verfahrensbeschleunigung“ zugrunde zu legen.
  2. Das Familiengericht kann einen für das Kind bestellten Verfahrensbeistand nicht verpflichten, einen Umgangsbegleiter zu benennen.

(Leitsätze der Redaktion)

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