- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht München, Beschluss v. 6.3.2024 – 2 UF 1201/23 e
- Zur Bestimmung von Grund und Höhe des Elternunterhalts, den ein Sozialhilfeträger aufgrund erbrachter Sozialhilfeaufwendungen aus übergegangenem Recht gegenüber einem Kind des Unterhaltsbedürftigen geltend macht.
- Im Rahmen der Bestimmung der Höhe des geschuldeten Elternunterhalts wird zwar anerkannt, dass eine Gesamtaltersvorsorge in Höhe von insgesamt 25 % des Bruttoeinkommens des Kindes abzugsfähig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass das hierdurch gebildete Vermögen im Alter zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, liegt eine unzulässige Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsbedürftigen vor (im Anschluss an BGH, FamRZ 2017, 519, m. Anm. Hauß {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, sowie BGH, FamRZ 2012, 956, m. Anm. Kuller {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Unter Berücksichtigung des Zwecks und Rechtsgedankens des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erscheint es sachgerecht, den angemessenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 € erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht, was je nach Familienstand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 € und 5.500 € liegen dürfte.
- Dies entspricht der vom BGH im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Düsseldorfer Tabelle angenommenen tatsächlichen Vermutung, dass bis zu einem Unterhaltsbedarf von monatlich 5.500 € von dessen vollständigem Verzehr auszugehen ist (im Anschluss an BGH, FamRZ 2018, 260, m. Anm. Seiler {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; BGH, FamRZ 2020, 21, m. Anm. Lies-Benachib {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 12, m. Anm. Heinrich Schürmann.