- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 5.5.2021 - XII ZB 189/20
Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 17, m. Anm. Kienemund.