Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Anforderungen an einfache Signatur

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22

Die einfache Signatur im Sinne des § 130a III S. 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe (im Anschluss an BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476, und BSG, NJW 2022, 1334).

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