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Anfechtungsfrist des Kindes bei verheirateten Eltern

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 7.8.2024 – 2 UF 100/24

  1. Die Entscheidung darüber, ob das Kind selbst die Vaterschaft anfechten soll, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. von § 1628 BGB. Ein Ergänzungspfleger für das Kind ist für diese dem Anfechtungsrechtsstreit vorgelagerte Frage nicht zu bestellen.
  2. Hinsichtlich des Anfechtungsrechts des betroffenen Kindes kommt es für den Lauf der Anfechtungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung desjenigen gesetzlichen Vertreters an, der das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten befugt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil, dem das Entscheidungsrecht nach § 1628 BGB übertragen wird, selbst nicht mehr zur Anfechtung aufgrund des Ablaufes der Anfechtungsfrist (§ 1600b I S. 1 BGB) berechtigt wäre; das eigene Anfechtungsrecht des betroffenen Kindes besteht unabhängig davon fort (§ 1600 I Nr. 4 BGB).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2025, Heft 9, m. Anm. Daniel Flux.

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