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Anfechtung einer Erbausschlagung

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 21.3.2022 - 2 W 35/21

  1. Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.
  2. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.
  3. Einem Nachlassgläubiger steht gemäß § 792 ZPO eine Antragsbefugnis zur Erteilung eines Erbscheins nur dann zu, wenn er einen titulierten Anspruch gegen den Nachlass hat.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 13, m. Anm. Peter Becker.

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