- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 21.3.2022 - 2 W 35/21
- Die formgerechte Anfechtungserklärung bezüglich einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht.
- Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Nachlassgericht reicht zur Wahrung der erforderlichen Form für eine wirksame Anfechtung der Erbausschlagung nicht aus.
- Einem Nachlassgläubiger steht gemäß § 792 ZPO eine Antragsbefugnis zur Erteilung eines Erbscheins nur dann zu, wenn er einen titulierten Anspruch gegen den Nachlass hat.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 13, m. Anm. Peter Becker.