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Anfechtung des biologischen Vaters trotz sozial-familiärer Beziehung

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 25.9.2018 – 1 BvR 2814/17

  1. Dem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt sind, kann die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkennt.
  2. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens durch den leiblichen Vater noch keine sozial-familiäre Beziehung des anderen Mannes zu den Kindern bestand und der leibliche Vater selbst bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut hatte.
  3. Auch wenn zwischen dem rechtlichen Vater und den Kindern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine sozial-familiäre Beziehung besteht, rechtfertigt dies den endgültigen Ausschluss des leiblichen Vaters vom Zugang zur rechtlichen Elternstellung in einer solchen Konstellation nicht ohne Weiteres (Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2015, 817 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung finden Sie in FamRZ 2019, 124, m. Anm. Helms (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

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