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Anfechtung der Vaterschaft und scheidungsakzessorischer Statuswechsel

- Entscheidungen

BGH, Beschluss v. 20.6.2018 – XII ZB 369/17

  1. Die von Art. 20 S. 2 EGBGB für das Kind eröffnete Anfechtung der Vaterschaft nach dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, umfasst auch den sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsel nach § 1599 II BGB (Fortführung von Senatsurteil v. 23.11.2011 – XII ZR 78/11 -, FamRZ 2012, 616 [m. Anm. Helms] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Der Statuswechsel kann auch dann gemäß § 1599 II BGB erfolgen, wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurde und nach der auf die (Erst-)Feststellung der Vaterschaft anwendbaren Rechtsordnung noch als Kind des geschiedenen Ehemannes der Mutter gilt.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 17, m. Anm. Ziereis. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz war das OLG München, FamRZ 2017, 1691 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris).

 

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